This work is in the public domain in the United States because it is a work of Somalia, which has no existing enforceable copyright law or intellectual property relations, under the terms of Title 17, Section 104 of the U.S. Code and Circ. 38a.
Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.
Allerdings ist folgendes zu beachten
Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.
Somalia erbte das britische Urheberrechtsgesetz von 1911, ersetzte es jedoch durch das Gesetz Nr. 66 vom 7. September 1977. Das neue Gesetz basierte auf dem Tunis-Modell-Urheberrechtsgesetz von 1976 und sah eine allgemeine Amtszeit von 30 Uhr nachmittags vor. für Werke. Es gab jedoch auch eine streng vorgeschriebene Registrierungspflicht, um Urheberrechtsschutz zu erhalten, und es gibt derzeit kein Amt für die Registrierung von Urheberrechten (falls dies jemals der Fall war).Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.
Ech, de Besëtzer vum Copyright vun dësem Wierk, publizéieren et heimat ënner dëser Lizenz:
Déi Persoun, déi dëst Wierk mat dësem Dokument verbonn huet, iwwerléist der dëst Wierk Allgemengheet dëst Wierk, andeem si all Copyright-Rechter an all weider domat verbonne Rechter – am Kader vun de jeeweilege gesetzleche Bestëmmungen – opgëtt. D'Wierk kann – souguer fir kommerziell Zwecker – kopéiert, modifizéiert a viruverdeelt ginn, ouni datt dofir eng Autorisatioun gefrot muss ginn.
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Dieses Werk stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes offizielles Insigne dar. Die Verwendung solcher Symbole ist in manchen Ländern beschränkt. Diese Beschränkungen sind unabhängig von dem hier beschriebenen Urheberrechtsstatus.
Beschreiwungen
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An dësem Fichier si weider Informatiounen, déi normalerweis vun der Digitalkamera oder dem benotzte Scanner kommen. Wann de Fichier nodréiglech geännert gouf, kann et sinn datt eenzel Detailer net mat dem aktuelle Fichier iwwereneestëmmen.